Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2026: Was jetzt gilt und was die neuen Eckpunkte zum Heizungsgesetz für Eigentümer bedeuten

Sven Lechner • 25. Februar 2026

Was bedeuten die aktuellen Änderungen des Heizungsgesetzes und welche neuen Möglichkeiten gibt es zum Heizungstausch

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Die am 24.02.2026 kommunizierten Eckpunkte sind noch kein Gesetz. Bis zu einer tatsächlichen Reform bleibt daher das GEG 2024 die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Was ist das „Heizungsgesetz“ aktuell – und was gilt wirklich?

Wenn über das Heizungsgesetz gesprochen wird, ist damit in der Praxis die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemeint, die seit 01.01.2024 gilt. Zentral ist die Grundvorgabe, dass neu eingebaute Heizungen die Wärmeversorgung grundsätzlich zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien sicherstellen sollen, allerdings nicht überall und nicht in jedem Fall sofort, sondern mit gesetzlich geregelten Erfüllungsoptionen sowie Übergangs- und Ausnahmeregelungen, die unter anderem an Gebäudeart, Standort und die kommunale Wärmeplanung anknüpfen.


Wichtig: Solange es keine neue Rechtslage gibt, ist weiterhin das GEG 2024 maßgeblich, unabhängig davon, welche politischen Änderungen angekündigt oder diskutiert werden.

Was wurde am 24.02.2026 angekündigt und warum ist das noch keine Gesetzesänderung?

Am 24.02.2026 hat die schwarz-rote Koalition Eckpunkte für eine erneute Änderung/Neufassung kommuniziert, teilweise wird dafür der Begriff Gebäudemodernisierungsgesetz verwendet. Das ist jedoch noch nicht automatisch geltendes Recht. Dazu fehlt der konkrete Gesetzentwurf, das parlamentarische Verfahren zur Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung und das Inkrafttreten.

Bis dahin gilt: Eckpunkte sind Richtung, aber keine verbindlichen Paragrafen.

Geplante Änderungen laut Eckpunkten

Wegfall der 65-%-Pflicht als zentrale Betreiberpflicht

Die bisher zentrale Vorgabe 65-% erneuerbare Energie bei neu eingebauten Heizungen soll als Kernmechanismus entfallen. Damit würde die Steuerung weniger über die konkrete Heizungspflicht des Eigentümers laufen und stärker über andere Instrumente organisiert.


Alle Heizungsarten wieder möglich, keine Austauschpflicht bei funktionierenden Anlagen

In den Eckpunkten wird betont, dass es keine Pflicht geben soll, funktionierende Bestandsheizungen auszutauschen. Politisch wird zugleich kommuniziert, dass Öl- und Gasheizungen wieder eingebaut werden dürfen, allerdings voraussichtlich mit neuen Rahmenbedingungen.


Klimaschutzauflagen stärker über den Brennstoff als Grüngasquote / Bio-Treppe

Statt einer festen 65-%-Logik soll eine Grüngasquote mit Beimischung klimafreundlicher Gase, insbesondere Biomethan ein zentraler Hebel werden. Laut Medienberichten werden Leitplanken genannt, unter anderem bis zu ca. 1% ab 2028 (Erdgas-Beimischung) und bei neu eingebauten fossilen Heizungen ab 2029 ca. 10 % und künftigem Anstieg (Bio-Treppe).


Förderung von klimafreundlichen Systemen sollen weiter bestehen

Die Förderung klimafreundlicher Heizungen soll grundsätzlich erhalten bleiben. Teilweise wird eine Verlängerungsperspektive bis 2029 genannt. Die entscheidenden Punkte bleiben aber die konkreten Förderkonditionen wie Fördersätze, Einkommensgrenzen, technische Anforderungen und Fristen.


Umbenennung - Neuordnung - Vereinfachung

Das bestehende Regelwerk soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden und eventuell unter einem neuen Rahmengesetz als Gebäudemodernisierungsgesetz neu gefasst beziehungsweise neu sortiert werden.

Praktische Auswirkungen für Eigentümer

Mehr Wahlfreiheit, aber fossile Optionen können riskanter werden. Wenn die 65-%-Pflicht als harte Vorgabe wegfällt, entsteht voraussichtlich mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch. Gleichzeitig könnten neue fossile Systeme langfristig teurer und riskanter werden, wenn grüne Brennstoffe knapp sind oder deutlich höhere Preise haben. Planungsunsicherheit bleibt weiterhin bestehen. Eckpunkte sind ein politischer Rahmen. Entscheidend werden die Details wie Übergangsregeln und Stichtage, Nachweislogik, mögliche Sanktionen und konkrete Förderbedingungen. Wer 2026 investieren oder verkaufen will, sollte Entscheidungen auf Basis der aktuell geltenden Rechtslage und belastbarer Förderbedingungen treffen.

Relevanz für Immobilienverkauf und Wertermittlung

Unabhängig davon, ob das GEG 2026 reformiert wird, ist die Heizung ein zentraler Verhandlungshebel im Verkauf. Käufer achten besonders auf Alter, Zustand und Effizienz der Anlage, auf dokumentierte Verbrauchswerte, Wartungsnachweise, den Modernisierungsstand wie z. B. Dämmung, Fenster, Regelungstechnik sowie auf realistische Umrüstoptionen und die Förderfähigkeit. Praxis-Tipp für Verkäufer 2026: Stellen Sie die Heizungsdaten strukturiert zusammen. Baujahr, Typ, Wartungen, Verbrauch, Schornsteinfegerprotokolle und bereiten Sie bei älteren Anlagen mindestens ein belastbares Angebot beziehungsweise einen Optionenvergleich mit Wärmepumpe/Fernwärme/Hybridheizung vor, denn Transparenz reduziert Sicherheitsabschläge und stärkt die Preisargumentation.

  • Gilt die 65-%-Regel im GEG 2026 noch?

    Ja, solange keine Reform beschlossen und in Kraft ist, gilt weiterhin das GEG 2024, einschließlich der Grundvorgabe, dass beim Einbau einer neuen Heizung die Wärmeversorgung grundsätzlich zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien erfolgen soll, jedoch mit Übergangsregelungen und je nach Gebäudeart, Standort und kommunaler Wärmeplanung.


  • Muss ich eine funktionierende Heizung austauschen?

    Nach aktueller Einordnung wird betont, dass es keine Pflicht geben soll, funktionierende Bestandsheizungen auszutauschen. Bis zur Gesetzesänderung gilt aber die bestehende GEG-Systematik.

  • Was ist die Bio-Treppe bzw. Grüngasquote?

    Gemeint ist eine Verlagerung von Klimaschutzauflagen auf die Brennstoffseite: steigende Anteile klimafreundlicher Gase (z. B. Biomethan) sollen fossile Systeme schrittweise grüner machen.

  • Darf ich dann 2026 wieder eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

    Politisch wird kommuniziert, dass alle Heizungsarten wieder möglich sein sollen und es keine Austauschpflicht für funktionierende Bestandsanlagen geben soll. Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung gilt jedoch weiterhin das GEG 2024 mit seinen Vorgaben und Optionen.

Haus- oder Wohnungsschlüssel auf Euro-Geldscheinen mit Text: Spekulationsfrist Immobilien – Symbolbi
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Was ist die Spekulationsfrist bei Immobilien? Die Spekulationsfrist für Immobilien bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Immobilienverkauf steuerfrei erfolgen kann. Aktuell liegt diese Frist bei zehn Jahren für vermietete Objekte (§ 23 EStG). Wird eine Immobilie vor Ablauf dieser Frist verkauft, kann das Finanzamt auf den Verkaufsgewinn Spekulationssteuer erheben – oft in empfindlicher Höhe, da der persönliche Einkommensteuersatz Anwendung findet. Wann ist der Immobilienverkauf steuerfrei? Eigennutzung : Wird die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Spekulationsfrist. Auch wer im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren dort gewohnt hat, kann steuerfrei verkaufen. Vermietung : Bei rein vermieteten Objekten greift die 10-Jahresfrist . Ein Verkauf nach Ablauf dieser Frist ist steuerfrei – unabhängig von der Gewinnhöhe. Politische Diskussion: Spekulationsfrist bleibt vorerst unverändert Die Diskussion um eine mögliche Abschaffung oder Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien ist seit Jahren ein Thema. Parteien wie SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten in der Vergangenheit wiederholt eine Reform gefordert. Die Argumente reichten von Wohnraumschutz über Steuergerechtigkeit bis hin zur Eindämmung von Immobilienspekulation . Doch: Die politische Entscheidung ist gefallen – zumindest vorerst. Im Frühjahr 2025 wurde im Rahmen der aktuellen Regierungskoalition keine Gesetzesänderung beschlossen . Die Spekulationsfrist bleibt damit weiterhin bei zehn Jahren bestehen. Für Eigentümer bedeutet das: Wer strategisch plant, kann auch künftig mit einem steuerfreien Immobilienverkauf rechnen – sofern die geltenden Fristen eingehalten werden. Chancen eines steuerfreien Immobilienverkaufs Maximierung des Gewinns : Wer die Spekulationsfrist korrekt nutzt, kann erhebliche steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielen. Flexibilität für Investoren : Die Möglichkeit der steuerfreien Reinvestition schafft neue Spielräume im Portfolio. Altersvorsorge stärken : Für viele private Eigentümer bleibt der steuerfreie Verkauf nach zehn Jahren ein wichtiger Pfeiler ihrer finanziellen Unabhängigkeit. Risiken und Fallstricke Fehlende Fristkenntnis : Wer versehentlich vor Ablauf verkauft, muss mit einer hohen Steuerlast rechnen. Missverständnisse bei Eigennutzung : Eine teilvermietete Wohnung oder ein Zweitwohnsitz kann den Steuerfreibetrag gefährden. Zukunftsrisiken : Auch wenn aktuell keine Änderung geplant ist – politische Rahmenbedingungen können sich ändern. Eine regelmäßige Überprüfung bleibt unerlässlich. Fazit: Spekulationsfrist Immobilien – klug handeln, strategisch verkaufen Die Spekulationsfrist bei Immobilien bleibt ein zentrales Instrument für strategisch orientierte Eigentümer. Auch wenn die politische Diskussion um Änderungen anhält, bietet der aktuelle Rechtsrahmen nach wie vor attraktive Chancen für den steuerfreien Verkauf. Wer langfristig plant und rechtzeitig handelt, kann die bestehenden Möglichkeiten optimal nutzen – sei es zur Altersvorsorge, zur Reinvestition oder zur finanziellen Konsolidierung. Häufige Fragen zur Spekulationsfrist bei Immobilien (FAQ) Wie lange gilt die Spekulationsfrist bei Immobilien? Zehn Jahre für vermietete Immobilien, keine Frist bei reiner Eigennutzung. Wird die Spekulationsfrist bald geändert? Aktuell nicht. Die Bundesregierung hat 2025 keine Reform beschlossen. Die Frist bleibt bestehen. Wann beginnt die Spekulationsfrist? Mit dem notariellen Kaufdatum – nicht mit Übergabe oder Grundbucheintrag. Was passiert, wenn ich vor Ablauf der Frist verkaufe? Dann fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an – abhängig vom persönlichen Steuersatz. Sie möchten wissen, wie Sie Ihre Immobilie steuerfrei verkaufen können? Wir von Lechner Immobilien beraten Sie gern persönlich und diskret – rechtssicher, strategisch und individuell.  👉 Jetzt Kontakt aufnehmen: www.lechner.immo/kontakt
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