Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Lechner Immobilien
Stand Januar 2026

§ 1 Geltung und Vorrang von Individualabreden
Diese AGB gelten für alle Maklerverträge zwischen Lechner Immobilien und dem Kunden.
Individuelle Abreden gehen vor. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffe
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. § 13 BGB.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. § 14 BGB.

§ 3 Vertragsschluss Textform elektronischer Geschäftsverkehr
Lechner Immobilien schließt Maklerverträge grundsätzlich in Textform. Textform im Sinne von § 126b BGB.
Ein Maklervertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde in Textform beauftragt und Lechner Immobilien diese Beauftragung in Textform annimmt oder bestätigt. Die Annahme oder Bestätigung kann automatisiert erfolgen. Die Maklerleistung beginnt erst nach Versand der Textformannahme oder Textformbestätigung.
Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf zwingend der Textform. § 656a BGB.
Bei der Vermittlung oder dem Nachweis von Mietverträgen über Wohnraum bedarf der Vermittlungsvertrag der Textform. § 2 WoVermRG.
Wird ein Maklervertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, gelten die Anforderungen des § 312j BGB insbesondere die eindeutige Bestätigung der Zahlungspflicht. Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. § 312j Abs. 5 BGB.

§ 4 Maklerleistung
Lechner Immobilien erbringt Nachweis und/oder Vermittlungsleistungen zu Verträgen über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Häuser sowie gewerbliche Immobilien.

§ 5 Provision Maklerlohn gesetzliche Sonderregeln
Höhe, Entstehung und Schuldner der Provision ergeben sich aus der jeweiligen Courtagevereinbarung oder dem Maklervertrag in Textform.
Bei Kaufverträgen über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist ein Maklerlohnversprechen von Käufer und Verkäufer nur wirksam, wenn sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten. § 656c BGB.
Wenn nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen hat, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die beauftragende Partei zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. § 656d BGB. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die beauftragende Partei gezahlt hat und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. § 656d BGB.
Bei Wohnraumvermietung besteht ein Entgeltanspruch nur nach Maßgabe des WoVermRG insbesondere § 2 WoVermRG.
Alle Beträge verstehen sich, sofern nicht abweichend in Textform vereinbart, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 6 Fälligkeit Rechnung Verzug
Die Provision ist, soweit gesetzlich zulässig, mit wirksamem Abschluss des durch Nachweis oder Vermittlung zustande gekommenen Hauptvertrags fällig.
In Fällen des § 656d BGB gilt die dort geregelte abweichende Fälligkeit.
Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn hierauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird. § 286 Abs. 3 BGB.

§ 7 Objektangaben Unterlagen
Objektangaben und Unterlagen beruhen regelmäßig auf Angaben Dritter, zum Beispiel Eigentümer, Verwalter, Behörden.
Eine eigenständige Prüfung erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt. Insbesondere wird Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht ausgeschlossen.

§ 8 Vertraulichkeit Weitergabe
Exposés, Nachweise und Objektinformationen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers in Textform.

§ 9 Doppeltätigkeit
Der Makler darf, soweit gesetzlich zulässig, auch für die andere Partei des Hauptvertrags entgeltlich tätig werden, sofern keine unzulässige Interessenkollision besteht.

§ 10 Haftung
Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach DSGVO verarbeitet. Datenschutzhinweise unter https://www.lechner.immo/datenschutz

§ 12 Gerichtsstand Schlussbestimmungen
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist, soweit zulässig, Gerichtsstand Ludwigsburg. § 38 ZPO. Gegenüber Verbrauchern wird kein Gerichtsstand vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.